Gemäß UVV »Elektrische Anlage und Betriebsmittel«
VBG4 – BGV A2
Nach der Unfallverhütungsvorschrift »Elektrische Anlage und Betriebsmittel«(GUV 2.10) ist der Unternehmer (Betreiber) verpflichtet, für regelmäßige Wiederholungsprüfungen zu sorgen. Gegenstand der Prüfung im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift »Elektrische Anlage und Betriebsmittel«(GUV 2.10) sind: ortsfeste elektrische Betriebsmittel, ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, stationäre Anlagen, nichtstationäre Anlagen. In den Durchführungsanweisungen zu §5 Abs. 1 Nr. 2 (GUV 2.10) sind beispielhaft Richtwerte für Prüflisten genannt, die bei normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen gelten.
Davon abweichend kann der Betreiber in eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und Erfahrungen eigene Prüflisten festlegen, wenn damit die gleiche Sicherheit erreicht werden kann.
Wegen der Vielzahl der in den Betrieben vorhandenen ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel und deren unterschiedlicher Beanspruchung bereitet es in vielen Fällen Schwierigkeiten, für diese Betriebsmittel Prüflisten festzulegen
Mit diesem Merkblatt sollen dem Unternehmer Hinweise gegeben werden, wie es seine Verpflichtung zur Durchführung wiederkehrender Prüflisten ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel erfüllen kann.
Begriffsbestimmung:
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Dies sind Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind, z.B. Handbohrmaschine, Staubsauger.
Prüffristen:
6 Monate:
12 Monate:
24 Monate: